Eigengewinnungsanlage

Meldepflicht für Brunnen und Zisternen

 

Lt. Wasserabgabesatzung darf gesammeltes Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Weiterhin ist die Verwendung von Grundwasser für die Garten- und Feldbewässerung zugelassen.

 

Die Entwässerungssatzung (EWS) regelt weiterhin, dass auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechts, alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten ist (Benutzungszwang).

 

Demnach erfüllt Wasser, das zur Toilettenspülung oder soweit eine Befreiung vom Benutzungszwang erteilt wird, auch Wasser das zur Wäschereinigung verwendet wird, die Merkmale von Schmutzwasser und ist in den gemeindlichen Kanal einzuleiten.

 

Wassermengen, die aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführt werden, gelten als Abwassermenge. Die Abwassermenge erhöht sich um 30%, sofern der Gebührenpflichtige der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Wassermengen aus der Eigengewinnungsanlage zuführt. Der Nachweis der verbrauchten Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dies kann durch Einbau geeichter Wasserzähler erfolgen.

 

Sie sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen zu melden und auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für den Bau, die Errichtung und den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen (z.B. Zisternen, Brunnen); der Tag der Inbetriebnahme ist der Gemeinde anzuzeigen.

 

Das Unterlassen einer entsprechenden Meldung kann mindestens eine leichtfertige Abgabeverkürzung (Art. 15 KAG) darstellen, die mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro geahndet werden kann.

 

Die Gemeinde bietet allen Bürgern, die vergessen haben ihren Brunnen, Zisterne etc. anzuzeigen, die Gelegenheit dies noch bis zum 30. April 2025 nachzuholen. Soweit die Meldung fristgerecht nachgeholt wird, erhebt die Gemeinde lediglich die bisher angefallenen Kanalbenutzungsgebühren nach. Erhält die Gemeinde von bestehenden Eigengewinnungsanlagen erst nach Fristablauf Kenntnis, wird neben den Kanalbenutzungsgebühren auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

 

Wir bitten alle Anschlussnehmer zu prüfen, ob eine bestehende Eigengewinnungsanlage ordnungsgemäß, mit Hinweis auf die konkrete Nutzung, angezeigt wurde bzw. die Anzeige unter Vorlage der Unternehmerrechnung oder eines anderen Nachweises für die Inbetriebnahme bis spätestens 30. April 2025 nachzuholen.

 

Vielen Dank!

 

 

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Poolwasser

 

Abwasser ist lt. Satzung Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist.

 

Beim Poolwasser handelt es sich um Abwasser, dieses muss deshalb in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden.

 

Das Auffüllen eines Pools darf nicht über den Gartenwasserzähler, sondern muss über den Hauptwasserzähler erfolgen.

 

Beim versehentlichen Auffüllen eines Pools über den Gartenwasserzähler werden die anfallenden Kanalbenutzungsgebühren von der Gemeinde nachberechnet.

In diesem Fall ist die Gemeinde in Kenntnis zu setzen.

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